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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Sohn des verstorbenen Vasallen darf einen Teil des Lehens veruern, da er mehr als einen Herren hat

 # FolioBeschreibung Anzahl 
170rVeräußerung von Lehensteilen. Wahl des Lehenfolgers durch die Erben bzw. den Lehensherrn. Lehenserneuerung durch den Erben des Lehensherrn. Belehnung und Zuweisung durch den Oberlehensherrn.
 

 
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